Mein Mandant war wegen einer größeren Serie von Diebstählen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Ich hatte jedoch erreichen könne, dass er am Ende der Hauptverhandlung haftverschont und aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Das hatte für ihn nicht nur den Vorteil, dass er bis zum Haftantritt noch ein halbes Jahr in Freiheit verbringen konnte, sondern auch dass er als sog. “Selbststeller” in einer Haftanstalt des offenen Vollzuges geladen wurde. Dies wiederum bedeutet, dass er – wenn er eine Arbeit hat und sich ansonsten ordentlich führt - wenige Wochen nach Haftantritt bereits als “Freigänger” wieder in Freiheit seiner Arbeit nachgehen kann und nur die Nächte in Haft verbringen muss. Leider hatte er die Rechnung ohne die zuständigen Vollzusgbeamten der JVA Hakenfelde gemacht. Dort warf man nämlich einen recht flüchtigen Blick in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und entdeckte sechs (!) laufende Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten. Einen Tag später rief mich der Mandant aus der JVA Tegel, einer Einrichtung des geschlossenen Vollzuges an. Dorthin war er wegen der laufenden Ermittlungsverfahren verlegt worden. Der Mandant beteuerte, keinen “neuen Mist gebaut” zu haben. Da ich meinen Mandanten zwar meistens glaube, sich oft jedoch später herausstellt, dass ich dies besser nicht hätte tun sollen, beantragte ich Akteneinsicht und stellte relativ schnell fest, dass die Ermittlungsverfahren sich nicht gegen ihn, sondern gegen seinen gleichnamigen Cousin richteten. Am selben Tag ging ein Eilantrag an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin, mit dem ich die unverzüglich Rückverlegung des Mandanten in den offenen Vollzug der JVA Hakenfelde beantragte. Nachdem drei Wochen später (!) die Strafvollstreckungskammer immer noch nicht über meinen Antrag entschieden hatte, suchte ich den vorsitzenden Richter auf. Dieser erklärte mir, dass derzeit aufgrund der Überlastung der Kammer selbst Eilanträge mehr als sechs Wochen Bearbeitungsszeit hätten. Zudem sähe er bei meinem Antrag keine Eilbedürftigkeit – der Mandant würde ja in einigen Monaten in der JVA Tegel ohnehin durch die Einweisungsabteilung laufen und dann wahrscheinlich zurück in den offenen Vollzug überwiesen werden. Ich frage mich, ob der Richter auch dann kein Eilbedürfnis sehen würde, wenn er über einen Zeitraum von mehreren Monaten 23 Stunden am Tag Einschluss hätte (JVA Tegel) statt tagsüber außerhalb der Haftanstalt seiner Arbeit nachzugehen (JVA Hakenfelde).
Habe ich auch schon oft so oder ähnlich erlebt. Nicht ohne Grund landen in den Strafvollstreckungskammern nicht gerade die fähigsten Richter.
Comment von Mario vom 24. Mai 2009 um 17:01