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	<title>Strafrechtkanzlei Dr. Toralf Noeding</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 11:46:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_HP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[3. März 2011: Bewährungsstrafe in Prozess wegen bandenmäßiger Einfuhr von 17 Kilogramm Kokain
 
Im Prozess um das &#8220;Brandenburger Kokainschiff&#8221; wurde heute das Urteil verkündet. Der Mandant von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding wurde lediglich  zur einer Bewährungsstrafe (!) von zwei Jahren verurteilt, nachdem das Gericht am Beginn der Hauptverhandlung noch &#8211; für den Fall eines Geständnisses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>3. März 2011: Bewährungsstrafe in Prozess wegen bandenmäßiger Einfuhr von 17 Kilogramm Kokain<br />
 </strong></p>
<p>Im Prozess um das &#8220;Brandenburger Kokainschiff&#8221; wurde heute das Urteil verkündet. Der Mandant von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding wurde lediglich  zur einer Bewährungsstrafe (!) von zwei Jahren verurteilt, nachdem das Gericht am Beginn der Hauptverhandlung noch &#8211; für den Fall eines Geständnisses &#8211; eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angekündigt hatte. Ausführlich zu Prozessverlauf und Ergebnis <a href="http://www.rechtsanwalt-strafrecht.de/referenzen" target="_blank">hier</a>.</p>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 12:08:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_HP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[10. November 2010: Mandantsübernahme im Strafverfahren um das &#8220;Brandenburger Kokainschiff&#8221; 
 
Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding hat die Verteidigung eines der wegen  der Einfuhr von 17 Kilogramm Kokain festgenommenen Brandenburger übernommen. Über die Ereignisse um das &#8220;Brandenburger Kokainschiff&#8221; wurde in den Medien umfangreich berichtet.
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>10. November 2010: Mandantsübernahme im Strafverfahren um das &#8220;Brandenburger Kokainschiff&#8221; <br />
 </strong></p>
<p>Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding hat die Verteidigung eines der wegen  der Einfuhr von 17 Kilogramm Kokain festgenommenen Brandenburger übernommen. Über die Ereignisse um das &#8220;Brandenburger Kokainschiff&#8221; wurde in den <a href="http://www.rechtsanwalt-strafrecht.de/http://www.rechtsanwalt-strafrecht.de/wp-content/uploads/2011/03/Märkische-Kokainschiff.pdf">Medien</a> umfangreich berichtet.</p>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 21:45:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_HP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[1. Juli 2010: Urteile im &#8220;Poker-Raub&#8221;-Verfahren

Heute wurde im  &#8220;Poker-Raub&#8221;-Verfahren wegen des Überfalls auf das internationale Pokerturnier im Berliner Hotel Hyatt das Urteil verkündet. Der Mandant von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding wurde dabei zu einer einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Gericht folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding, wonach auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Juli 2010: Urteile im &#8220;Poker-Raub&#8221;-Verfahren<br />
</strong></p>
<p>Heute wurde im  &#8220;Poker-Raub&#8221;-Verfahren wegen des Überfalls auf das internationale Pokerturnier im Berliner Hotel Hyatt das Urteil verkündet. Der Mandant von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding wurde dabei zu einer einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Gericht folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding, wonach auf den zum Tatzeitpunkt 20 Jahr alten Mandanten Jugendstrafrecht anzuwenden war. Die Staatsanwaltschaft hatte die Verhängung einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten beantragt; in der Presse wurden Freiheitsstrafen von deutlich über 5 Jahren gefordert.</p>
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		<pubDate>Tue, 30 Mar 2010 21:30:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_HP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[17. März 2010: Mandantsübernahme im Strafverfahren wegen des Raubüberfalls auf das Pokerturnier im Hotel Hyatt 

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding hat die Verteidigung eines der wegen des Überfalls auf das internationale Pokerturnier im Berliner Hotel Hyatt beschuldigten Jugendlichen übernommen (Staatsanwaltschaft Berlin, Az. 68 Js 89/10).
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>17. März 2010: Mandantsübernahme im Strafverfahren wegen des Raubüberfalls auf das Pokerturnier im Hotel Hyatt <br />
</strong></p>
<p>Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding hat die Verteidigung eines der wegen des Überfalls auf das internationale Pokerturnier im Berliner Hotel Hyatt beschuldigten Jugendlichen übernommen (Staatsanwaltschaft Berlin, Az. 68 Js 89/10).</p>
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		<title>Das war wohl nichts</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 08:58:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_HP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltägliches und Merkwürdiges]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft hatte die Wohnung meines Mandanten durchsucht. Er war verdächtig, einen schweren Raub begangen zu haben. Man vermutete die Tatbeute in der Wohnung. Oder wenigstens Kleidungsstücke, die der Täter bei der Tat getragen haben soll. Gefunden hat man weder das eine noch das andere. Das ärgerte den zuständigen Staatsanwalt. Die Beweislage war nun so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Staatsanwaltschaft hatte die Wohnung meines Mandanten durchsucht. Er war verdächtig, einen schweren Raub begangen zu haben. Man vermutete die Tatbeute in der Wohnung. Oder wenigstens Kleidungsstücke, die der Täter bei der Tat getragen haben soll. Gefunden hat man weder das eine noch das andere. Das ärgerte den zuständigen Staatsanwalt. Die Beweislage war nun so dünn, dass es nicht mal mehr für eine Anklage reichen wird. Das ärgerte den Staatsanwalt noch mehr. Gestern flatterte mir dann ein Strafbefehl ins Haus. Der Mandant soll nun (wenn es schon mit dem schweren Raub nicht geklappt hat) wenigstens wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Bei der Durchsuchung der Wohnung hatte man nämlich einen Schlagring gefunden. Der unterfällt dem Waffengesetz, weshalb der Besitz desselben eine Straftat darstellt. Interessant ist allerdings, wo man den Schlagring gefunden hat: außen auf dem Fensterbrett des Wohnzimmers. Ich frage mich nun, woher der Staatsanwalt wissen will, dass MEIN MADANT ihn dort hingelegt hat. Die Wohnung bewohnt er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Beide haben einen großen Freundeskreis und bekommen regelmäßig Besuch. Ich habe Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Das wird den Staatsanwalt ärgern. Ebenso wie der Freispruch, den es später geben wird.  </p>
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		<title>Wir sind doch hier beim Amtsgericht!</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Nov 2009 15:31:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_HP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltägliches und Merkwürdiges]]></category>

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		<description><![CDATA[Mein Mandant war wegen Unterschlagung eines Diensthundes angeklagt. Den hatte er von seinem Arbeitgeber (einer Sicherheitsfirma) bekommen. Irgendwann kündigte der Arbeitgeber meinem Mandanten betriebsbedingt. Nach der Kündigung schuldete der Arbeitgeber meinem Mandanten noch zwei Monatsgehälter. Da er sich weigerte zu zahlen, gab mein Mandant den Diensthund &#8211; den er im übrigen inzwischen lieb gewonnen hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Mandant war wegen Unterschlagung eines Diensthundes angeklagt. Den hatte er von seinem Arbeitgeber (einer Sicherheitsfirma) bekommen. Irgendwann kündigte der Arbeitgeber meinem Mandanten betriebsbedingt. Nach der Kündigung schuldete der Arbeitgeber meinem Mandanten noch zwei Monatsgehälter. Da er sich weigerte zu zahlen, gab mein Mandant den Diensthund &#8211; den er im übrigen inzwischen lieb gewonnen hatte &#8211; nicht heraus, sondern machte ein sog. &#8220;Zurückbehaltungsrecht&#8221; geltend. Der Arbeitgeber zeigte ihn wegen Unterschlagung an.</p>
<p>An sich ein lustiger Fall, rechtlich aber auch nicht ganz uninteressant. Eine Unterschlagung setzt voraus, dass der Mandanten sich den Hund &#8220;zugeeignet&#8221; hat, also nach außen in irgendeiner Art und Weise deutlich gemacht hat, dass er den Hund nunmehr als sein Eigentum betrachtet. Der Bundesgerichtshof hat zwei fast identische Fälle entschieden und dabei geurteilt, dass das bloße Zurückhalten einer Sache keine Zueignung und damit auch keine Unterschlagung sei.</p>
<p>Dies teilte ich der Amtsrichterin zu Beginn der Hauptverhandlung mit, als sie zu mir sagt, dass aus ihrer Sicht eine Unterschlagung vorliegt. Sie kannte die Urteile des Bundesgerichtshofs nicht. Ich bot ihr an, ihr meine Urteilsausdrucke zu übergeben, damit sie sich diese durchlesen kann. Sie lehnt ab. Was der BGH sagt, interessiere sie nicht, man verhandele hier schließlich beim Amtsgericht. Ich protestierte und verlangte, ins Protokoll aufzunehmen, dass ich auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung hingewiesen habe. Sie stellte daraufhin das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO (im Hinblick auf eine andere rechtskräftige Verurteilung meines Mandanten) ein.</p>
<p>Solches Verhalten von Richtern schockiert mich immer wieder. Hier wäre ohne weiteres freizusprechen gewesen. Ich habe kein Problem mit Richtern, die gegen höchstrichterliche Rechtsprechung urteilen und dies entsprechend begründen. Aber Richter, die sich schlicht weigern, sich mit der entprechenden Rechtsprechung auseinanderzusetzen, sollten sich überlegen, ob sie noch die richtige Einstellung zu ihren Beruf haben.</p>
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		<title>Letztes letztes Wort</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 14:16:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_HP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Mandant hatte diverse Vorverurteilungen, u.a. wegen Raub, Diebstahl und diversen Verstößen gegen das Waffengesetz. Und er hatte eine laufende Bewährung, Bewährungszeit fünf Jahre. Drei Monate nach Beginn der Bewährungszeit soll er zusammen mit drei weiteren Mittätern einen Raub begangen haben. Ich habe mir die Akte angesehen und war der Meinung, dass nach Aktenlage eher ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Mandant hatte diverse Vorverurteilungen, u.a. wegen Raub, Diebstahl und diversen Verstößen gegen das Waffengesetz. Und er hatte eine laufende Bewährung, Bewährungszeit fünf Jahre. Drei Monate nach Beginn der Bewährungszeit soll er zusammen mit drei weiteren Mittätern einen Raub begangen haben. Ich habe mir die Akte angesehen und war der Meinung, dass nach Aktenlage eher ein (Trick-)Diebstahl vorliegen dürfte. Das sah das Gericht nach der Vernehmung der Zeugen dann auch so. Trotzdem blieb es dabei, dass es sich um einen einschlägigen Bewährungsbruch bei mehreren einschlägigen Vorstrafen handelte. Der Richter hat dann mit viel Geduld meine Fragen zu den persönlichen Verhältnissen über sich ergehen lassen. Der Mandant schilderte glaubhaft, dass er einen neuen Lebensabschnitt ohne Straftaten begonnen habe, sich um einen Job bemühe und so weiter. Der Staatsanwalt beantrage 8 Monate ohne Bewährung, ich sechs Monate mit. In der Beratungspause des Gerichts habe ich mir  schon mal die Berufungsfrist notiert, denn an einen guten Ausgang schon in dieser Instanz konnte ich nicht so recht glauben. Doch dann geschah das Unerwartete: acht Monate auf Bewährung, Bewährungszeit vier Jahre. In der Urteilsbegründung legte das Gericht ausführlich dar, dass es sich in der Befragung des Angeklagten davon überzeugt habe, dass ihm schon jetzt eine positive Sozialprognose zu stellen sei und er deshalb ein nochmalige Bewährungschance verdiene. Ich strich die Berufungsfrist wieder und merkte mir stattdessen vor, mich nach Ablauf einer Woche danach zu erkundigen, ob die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat Der Richter belehrte währendessen den Mandanten über die Bedeutung des Bewährungsbeschlusses. Wir wollten gerade gehen, da meldete sich der Mandant plötzlich, er müsse dem Richter noch etwas mitteilen. Eh ich irgendwie eingreifen konnte, informierte der Mandant den Richter &#8220;vorsichtshalber&#8221; darüber, dass er derzeit permanent Ärger &#8220;mit einem anderen Typen habe&#8221; und er deshalb wohl bald eine Körperverletzung begehen werde, die dann ja aber durch Notwehr gerechtfertigt sei. Er wolle nur, dass der Richter schon Bescheid wisse, damit dann kein falscher Eindruck entstehe. Der Richter redete daraufhin auf den Mandanten ein und erklärte ihm, dass er die Polizei rufen oder weglaufen solle, wenn es Ärger gäbe, aber keinesfalls eine Körperverletzung begehen dürfe. Der Mandant widersprach vehemet: Es sei doch sein gutes Recht sich zu wehren und wer ihn angreife, der habe es auch verdient, eins auf die Mütze zu bekommen. Er sei doch nicht irgendwer. Und so weiter und so weiter. Ich habe den Mandanten dann quasi aus dem Saal getragen &#8230; </p>
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		<title>Objektiver Staatsanwalt</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 14:45:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_HP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltägliches und Merkwürdiges]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Strafverteidiger ist man in ersten Linie den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Das heißt, man versucht, im Prozess das für ihn bestmögliche Ergebnis zu erreichen &#8211; und zwar unabhängig davon, ob man ihn für schuldig oder unschuldig hält. Der &#8220;Gegenpart&#8221; des Strafverteidigers im Gerichtssaal ist der Staatsanwalt. Anders als der Strafverteidiger ist dieser nach unserem Prozessrecht jedoch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Strafverteidiger ist man in ersten Linie den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Das heißt, man versucht, im Prozess das für ihn bestmögliche Ergebnis zu erreichen &#8211; und zwar unabhängig davon, ob man ihn für schuldig oder unschuldig hält. Der &#8220;Gegenpart&#8221; des Strafverteidigers im Gerichtssaal ist der Staatsanwalt. Anders als der Strafverteidiger ist dieser nach unserem Prozessrecht jedoch verpflichtet, objektiv vorzugehen, also nicht einseitig gegen den Angeklagten zu argumentieren. Dies ergibt sich (unter anderem) aus § 160 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Danach hat die Staatsanwaltschaft &#8220;nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln&#8221;. Soweit die Theorie. In der Praxis denken und handeln die meisten Staatsanwälte eher verurteilungsorientiert.  Das heißt sie gehen &#8211; vorsichtig formuliert &#8211; in Zweifelsfällen eher davon aus, dass der Mandant schuldig ist. In den meisten Fällen, in denen ich für meine Mandanten Freisprüche erreichen konnte, hatten die Staatsanwälte in ihren Plädoyers Verurteilungen beantragt. Umso positiver überrascht es, wenn man  im Gerichtssaal einmal auf einen wirklich objektiv denkenden und handelnden Staatsanwalt trifft:</p>
<p>Der Tatvorwurf lautete auf räuberischen Diebstahl. Die Mindeststrafe für dieses Delikt liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Mandantin hatte einige Tafeln Schokolade in ihre Handtasche gesteckt und war an den Kassen vorbeigelaufen ohne zu bezahlen. Draußen warteten ihre beiden Kinder, für die die Schokolade bestimmt war. Im Eingangsbereich tritt der Ladendetektiv auf sie zu, spricht sie an und greift nach ihrer Handtasche. Die Mandantin lässt diese nicht los, sondern versucht sich &#8211; mitsamt der Tasche &#8211; loszureißen. Letztendlich gelingt ihr dies nicht. Man ruft die Polizei, die Mandantin wird festgenommen. Das wäre ein räuberischer Diebstahl, falls die Mandantin (auch) in der Absicht gehandelt hätte, die eingesteckte Schokolade in dem Handgemenge dem Zugriff des Ladendetektivs zu entziehen, sich also &#8220;die Beute zu sichern&#8221;.</p>
<p>Beim Besprechungstermin in der Kanzlei schildert die Mandantin die Angelegenheit so, dass sie den Ladendetektiv nicht als solchen erkannt habe. Er habe keine Uniform getragen, kein Namensschild und außerdem habe er nach Bier gerochen. Sie habe ihn für einen &#8220;Penner&#8221; gehalten, der ihre Handtasche klauen wollte.</p>
<p>Ich weiß natürlich nicht, ob diese Schilderung der Mandantin der Wahrheit entspricht. Ich habe ihr mehrfach erklärt, dass das Gericht dieser Schilderung kaum folgen wird und ihr andere Verteidigungsansätze empfohlen. Sie blieb bei ihrer Sicht der Ereignisse. Ich habe mich also auf eine entsprechende Befragung des Ladendetektivs vorbereitet. Die Hauptverhandlung begann, die Mandantin erzählte ihre Geschichte und wurde ausführlich vom Richter befragt. Er ließ bei seiner Befragung durchblicken, dass er die Schilderung meiner Mandantin für wenig glaubhaft hielt. Die Befragung des Ladendetektivs ergab dann allerdings, dass er sich nach eigenen Angaben meistens durch entsprechende Kleidung &#8220;tarnt&#8221;. Außerdem räumte er ein, kein Namensschild getragen zu haben. Aber natürlich habe er sich gegenüber der Mandantin klar und deutlich als Ladendetektiv zu erkennen gegeben.</p>
<p>An sich ein klarer Fall eines &#8220;in dubio pro reo&#8221;, also der Anwendung des Grundsatzes &#8220;im Zweifel für den Angeklagten&#8221;: Die Version der Mandantin war nicht erwiesen, aber auch nicht widerlegt. Im Gegenteil: sie wurde durch einige Angaben des Ladendetektivs gestützt. Die Mandantin müsste vom Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls freigesprochen und lediglich wegen einfachen Diebstahls verurteilt werden. Und genau das beantragte der Staatsanwalt. Er wies darauf hin, dass er selbst der Geschichte der Mandantin zwar keinen Glauben schenke, er sie aber auch nicht für völlig unwahrscheinlich hält. Die Mandantin sei deshalb nur wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen. Mein Plädoyer fiel dann sehr kurz aus, ich konnte mich nämlich im Wesentlichen den Ausführungen des Staatsanwalts anschließen. Der Richter sprach die Mandantin vom Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls frei und verurteilte wegen einfachen Diebstahls zu einer geringen Geldstrafe. Manchmal sind die Staatsanwälte eben doch wie sie sein sollen: objektiv.</p>
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		<title>Gesetzesänderung zum 1. Januar 2010: sofortige Pflichtverteidigerbestellung bei Vollstreckung von Untersuchungshaft</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-strafrecht.de/gesetzesanderung-zum-1-januar-2010-pflichtverteidigerbestellung-bei-vollstreckung-von-untersuchungshaft.html</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 10:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_HP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidigung Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft Berlin]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab 1. Januar 2010: Recht auf Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2010 tritt eine wichtige gesetztliche Neuregelung in Kraft: Während bislang erst nach drei Monaten Untersuchungshaft ein Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers bestand, ist nach der gesetzlichen Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nunmehr ein Pflichtverteidiger bereits dann zu bestellen, &#8220;wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird&#8221;. Das bedeutet, dass ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft das Recht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht.</p>
<p>Nimmt man den Gesetzestext genau, so müsste der Ermittlungsrichter bereits bei Erlass des Haftbefehls einen Pflichtverteidiger beiordnen. <span style="text-decoration: underline;">Hier ist aber Vorsicht geboten</span>: Gerade haftunerfahrene Beschuldigte hätten so keine Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger ihres Vertrauens zu benennen. Ratsam ist daher, den Ermittlungsrichter im Vorführtermin zu bitten, <span style="text-decoration: underline;">zunächst</span> von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abzusehen. In den ersten Tagen der Untersuchungshaft kann dann Kontakt mit als Pflichtverteidiger in Frage kommenden Rechtsanwälten aufgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass letztendlich tatsächlich ein Verteidiger des Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.</p>
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		<item>
		<title>OLG Rostock: Keine Strafbarkeit wegen Stalking mangels schwerwiegender Beeiträchtigung der Lebensgestaltung</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-strafrecht.de/olg-rostock-keine-strafbarkeit-wegen-stalking-mangels-schwerwiegender-beeitrachtigung-der-lebensgestaltung.html</link>
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		<pubDate>Sun, 25 Oct 2009 18:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Noeding_LP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafverteidigung bei Stalking]]></category>

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		<description><![CDATA[27. Mai 2009: OLG Rostock hebt Verurteilung des Amtsgerichts Greifswald wegen Stalkings auf, weil das Gericht keine schwerwiegende Beeiträchtigung der Lebensgestaltung des Stalkingopfers dargelegt hat. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Rostock hob mit Beschluss vom 27. Mai 2009 (1 Ss 96/09 I 40/09) ein Urteil des Amtsgerichts Greifswald auf, durch das eine Studentin wegen Stalking ihres Professors zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.</p>
<p>Dabei wies das OLG Rostock darauf hin, dass eine Strafbarkeit nach dem Stalkingparagraphen § 238 StGB nur dann bejaht werden kann, wenn es tatsächlich zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers gekommen ist. Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sei dabei eng auszulegen, da nicht jedes belästigende Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern nur solches, das zu &#8220;unzumutbaren, über das normale Maß hinausgehenden Veränderungen in den Lebensverhältnissen&#8221; der betroffenen Person führt. Die betroffenen Personen haben &#8221;normale Belästigungen&#8221; in einem gewissen Rahmen hinzunehmen, da ihnen  zivilrechtliche Mittel zur Abwehr derartiger Angriffe zur Verfügung stehen. Von der betroffenen Person lediglich subjektiv als solche empfundene Nachteile erfüllen, selbst wenn damit gravierende psychische Folgen verbunden sind, den Tatbestand des Stalkings nicht, solange dadurch nicht deren Lebensgestaltung objektivierbar beeinträchtigt wird.</p>
]]></content:encoded>
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