Das Landgericht Heidelberg hat in einem Urteil vom 6. Mai 2008 (2 KLs 22 Js 6935/07) zu einer rechtlichen Streitfrage Stellung genommen, die für die Bemessung der strafrechtlichen Sanktionen für Stalkinghandlungen große Bedeutung hat. Unterschiedlich beurteilt wird nämlich bislang, ob mehrere Stalkinghandlungen stets auch einzelne – seperat zu bestrafende – Stalking-Straftaten darstellen oder ob mehrere Stalkinghandlungen zu nur einem strafrechtlich relevanten Verstoß zusammengezogen werden können.
Hierzu hat das Landgericht Heidelberg nun eindeutig Stellung bezogen und sich der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung angeschlossen: Diejenigen Stalkinghandlungen, die erst in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der betroffenen Person führen, bilden in strafrechtlicher Hinsicht eine sog. “natürliche Handlungseinheit”. Das bedeutet, dass der Täter nur wegen einer Straftat nach § 238 StGB bestraft werden darf und nicht etwa wegen mehrerer Verstöße gegen diese Vorschrift.
Dieses Urteil ist in meinen Augen ein ziemlich krasses Fehlurteil. Weder lag eine wirklich schwerwiegende Beeinträchtigung vor, noch war wirklich der Liebeswahn handlungsleitend. Als eingeschriebener Student hat man sehr wohl ein berechtigte Interesse, sein Institut zu betreten, auch wenn eine Einstweilige Verfügung dagegen steht, und auch der Besuch eines öffentlichen Vortrages sollte eigentlich erlaubt sein.
Auch wurde das Sachverständigengutachten zum Sicherungsverfahren lediglich aus einem Vorgutachten aus einem Zivilprozess und diversen Beiakten zusammengeschummelt, ohne daß der Beschuldigte die Gelegenheit bekam, zu diversen z.T. sehr verleumderischen Anzeigen und den daraus resultierenden Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen…
Er wurde weder zur im Raume stehenden Unterbringung noch zu diesen Akten angehört!
Comment von Daniel vom 8. März 2011 um 11:38