Das Landgericht Mainz hat in einer Entscheidung vom 6. April 2009 festgestellt, dass auch bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn als mittelbare Folge der Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen die Abstandsvorschriften) der Verlust der Fahrerlaubnis droht und damit schwere berufliche Konsequenzen zu befürchten sind.