Als Strafverteidiger ist man in ersten Linie den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Das heißt, man versucht, im Prozess das für ihn bestmögliche Ergebnis zu erreichen – und zwar unabhängig davon, ob man ihn für schuldig oder unschuldig hält. Der “Gegenpart” des Strafverteidigers im Gerichtssaal ist der Staatsanwalt. Anders als der Strafverteidiger ist dieser nach unserem Prozessrecht jedoch verpflichtet, objektiv vorzugehen, also nicht einseitig gegen den Angeklagten zu argumentieren. Dies ergibt sich (unter anderem) aus § 160 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Danach hat die Staatsanwaltschaft “nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln”. Soweit die Theorie. In der Praxis denken und handeln die meisten Staatsanwälte eher verurteilungsorientiert. Das heißt sie gehen – vorsichtig formuliert – in Zweifelsfällen eher davon aus, dass der Mandant schuldig ist. In den meisten Fällen, in denen ich für meine Mandanten Freisprüche erreichen konnte, hatten die Staatsanwälte in ihren Plädoyers Verurteilungen beantragt. Umso positiver überrascht es, wenn man im Gerichtssaal einmal auf einen wirklich objektiv denkenden und handelnden Staatsanwalt trifft:
Der Tatvorwurf lautete auf räuberischen Diebstahl. Die Mindeststrafe für dieses Delikt liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Mandantin hatte einige Tafeln Schokolade in ihre Handtasche gesteckt und war an den Kassen vorbeigelaufen ohne zu bezahlen. Draußen warteten ihre beiden Kinder, für die die Schokolade bestimmt war. Im Eingangsbereich tritt der Ladendetektiv auf sie zu, spricht sie an und greift nach ihrer Handtasche. Die Mandantin lässt diese nicht los, sondern versucht sich – mitsamt der Tasche – loszureißen. Letztendlich gelingt ihr dies nicht. Man ruft die Polizei, die Mandantin wird festgenommen. Das wäre ein räuberischer Diebstahl, falls die Mandantin (auch) in der Absicht gehandelt hätte, die eingesteckte Schokolade in dem Handgemenge dem Zugriff des Ladendetektivs zu entziehen, sich also “die Beute zu sichern”.
Beim Besprechungstermin in der Kanzlei schildert die Mandantin die Angelegenheit so, dass sie den Ladendetektiv nicht als solchen erkannt habe. Er habe keine Uniform getragen, kein Namensschild und außerdem habe er nach Bier gerochen. Sie habe ihn für einen “Penner” gehalten, der ihre Handtasche klauen wollte.
Ich weiß natürlich nicht, ob diese Schilderung der Mandantin der Wahrheit entspricht. Ich habe ihr mehrfach erklärt, dass das Gericht dieser Schilderung kaum folgen wird und ihr andere Verteidigungsansätze empfohlen. Sie blieb bei ihrer Sicht der Ereignisse. Ich habe mich also auf eine entsprechende Befragung des Ladendetektivs vorbereitet. Die Hauptverhandlung begann, die Mandantin erzählte ihre Geschichte und wurde ausführlich vom Richter befragt. Er ließ bei seiner Befragung durchblicken, dass er die Schilderung meiner Mandantin für wenig glaubhaft hielt. Die Befragung des Ladendetektivs ergab dann allerdings, dass er sich nach eigenen Angaben meistens durch entsprechende Kleidung “tarnt”. Außerdem räumte er ein, kein Namensschild getragen zu haben. Aber natürlich habe er sich gegenüber der Mandantin klar und deutlich als Ladendetektiv zu erkennen gegeben.
An sich ein klarer Fall eines “in dubio pro reo”, also der Anwendung des Grundsatzes “im Zweifel für den Angeklagten”: Die Version der Mandantin war nicht erwiesen, aber auch nicht widerlegt. Im Gegenteil: sie wurde durch einige Angaben des Ladendetektivs gestützt. Die Mandantin müsste vom Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls freigesprochen und lediglich wegen einfachen Diebstahls verurteilt werden. Und genau das beantragte der Staatsanwalt. Er wies darauf hin, dass er selbst der Geschichte der Mandantin zwar keinen Glauben schenke, er sie aber auch nicht für völlig unwahrscheinlich hält. Die Mandantin sei deshalb nur wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen. Mein Plädoyer fiel dann sehr kurz aus, ich konnte mich nämlich im Wesentlichen den Ausführungen des Staatsanwalts anschließen. Der Richter sprach die Mandantin vom Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls frei und verurteilte wegen einfachen Diebstahls zu einer geringen Geldstrafe. Manchmal sind die Staatsanwälte eben doch wie sie sein sollen: objektiv.