Alltägliches und Merkwürdiges
21. Dezember 2009
Die Staatsanwaltschaft hatte die Wohnung meines Mandanten durchsucht. Er war verdächtig, einen schweren Raub begangen zu haben. Man vermutete die Tatbeute in der Wohnung. Oder wenigstens Kleidungsstücke, die der Täter bei der Tat getragen haben soll. Gefunden hat man weder das eine noch das andere. Das ärgerte den zuständigen Staatsanwalt. Die Beweislage war nun so dünn, dass es nicht mal mehr für eine Anklage reichen wird. Das ärgerte den Staatsanwalt noch mehr. Gestern flatterte mir dann ein Strafbefehl ins Haus. Der Mandant soll nun (wenn es schon mit dem schweren Raub nicht geklappt hat) wenigstens wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Bei der Durchsuchung der Wohnung hatte man nämlich einen Schlagring gefunden. Der unterfällt dem Waffengesetz, weshalb der Besitz desselben eine Straftat darstellt. Interessant ist allerdings, wo man den Schlagring gefunden hat: außen auf dem Fensterbrett des Wohnzimmers. Ich frage mich nun, woher der Staatsanwalt wissen will, dass MEIN MADANT ihn dort hingelegt hat. Die Wohnung bewohnt er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Beide haben einen großen Freundeskreis und bekommen regelmäßig Besuch. Ich habe Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Das wird den Staatsanwalt ärgern. Ebenso wie der Freispruch, den es später geben wird.
21. November 2009
Mein Mandant war wegen Unterschlagung eines Diensthundes angeklagt. Den hatte er von seinem Arbeitgeber (einer Sicherheitsfirma) bekommen. Irgendwann kündigte der Arbeitgeber meinem Mandanten betriebsbedingt. Nach der Kündigung schuldete der Arbeitgeber meinem Mandanten noch zwei Monatsgehälter. Da er sich weigerte zu zahlen, gab mein Mandant den Diensthund – den er im übrigen inzwischen lieb gewonnen hatte – nicht heraus, sondern machte ein sog. “Zurückbehaltungsrecht” geltend. Der Arbeitgeber zeigte ihn wegen Unterschlagung an.
An sich ein lustiger Fall, rechtlich aber auch nicht ganz uninteressant. Eine Unterschlagung setzt voraus, dass der Mandanten sich den Hund “zugeeignet” hat, also nach außen in irgendeiner Art und Weise deutlich gemacht hat, dass er den Hund nunmehr als sein Eigentum betrachtet. Der Bundesgerichtshof hat zwei fast identische Fälle entschieden und dabei geurteilt, dass das bloße Zurückhalten einer Sache keine Zueignung und damit auch keine Unterschlagung sei.
Dies teilte ich der Amtsrichterin zu Beginn der Hauptverhandlung mit, als sie zu mir sagt, dass aus ihrer Sicht eine Unterschlagung vorliegt. Sie kannte die Urteile des Bundesgerichtshofs nicht. Ich bot ihr an, ihr meine Urteilsausdrucke zu übergeben, damit sie sich diese durchlesen kann. Sie lehnt ab. Was der BGH sagt, interessiere sie nicht, man verhandele hier schließlich beim Amtsgericht. Ich protestierte und verlangte, ins Protokoll aufzunehmen, dass ich auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung hingewiesen habe. Sie stellte daraufhin das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO (im Hinblick auf eine andere rechtskräftige Verurteilung meines Mandanten) ein.
Solches Verhalten von Richtern schockiert mich immer wieder. Hier wäre ohne weiteres freizusprechen gewesen. Ich habe kein Problem mit Richtern, die gegen höchstrichterliche Rechtsprechung urteilen und dies entsprechend begründen. Aber Richter, die sich schlicht weigern, sich mit der entprechenden Rechtsprechung auseinanderzusetzen, sollten sich überlegen, ob sie noch die richtige Einstellung zu ihren Beruf haben.
19. November 2009
Der Mandant hatte diverse Vorverurteilungen, u.a. wegen Raub, Diebstahl und diversen Verstößen gegen das Waffengesetz. Und er hatte eine laufende Bewährung, Bewährungszeit fünf Jahre. Drei Monate nach Beginn der Bewährungszeit soll er zusammen mit drei weiteren Mittätern einen Raub begangen haben. Ich habe mir die Akte angesehen und war der Meinung, dass nach Aktenlage eher ein (Trick-)Diebstahl vorliegen dürfte. Das sah das Gericht nach der Vernehmung der Zeugen dann auch so. Trotzdem blieb es dabei, dass es sich um einen einschlägigen Bewährungsbruch bei mehreren einschlägigen Vorstrafen handelte. Der Richter hat dann mit viel Geduld meine Fragen zu den persönlichen Verhältnissen über sich ergehen lassen. Der Mandant schilderte glaubhaft, dass er einen neuen Lebensabschnitt ohne Straftaten begonnen habe, sich um einen Job bemühe und so weiter. Der Staatsanwalt beantrage 8 Monate ohne Bewährung, ich sechs Monate mit. In der Beratungspause des Gerichts habe ich mir schon mal die Berufungsfrist notiert, denn an einen guten Ausgang schon in dieser Instanz konnte ich nicht so recht glauben. Doch dann geschah das Unerwartete: acht Monate auf Bewährung, Bewährungszeit vier Jahre. In der Urteilsbegründung legte das Gericht ausführlich dar, dass es sich in der Befragung des Angeklagten davon überzeugt habe, dass ihm schon jetzt eine positive Sozialprognose zu stellen sei und er deshalb ein nochmalige Bewährungschance verdiene. Ich strich die Berufungsfrist wieder und merkte mir stattdessen vor, mich nach Ablauf einer Woche danach zu erkundigen, ob die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat Der Richter belehrte währendessen den Mandanten über die Bedeutung des Bewährungsbeschlusses. Wir wollten gerade gehen, da meldete sich der Mandant plötzlich, er müsse dem Richter noch etwas mitteilen. Eh ich irgendwie eingreifen konnte, informierte der Mandant den Richter “vorsichtshalber” darüber, dass er derzeit permanent Ärger “mit einem anderen Typen habe” und er deshalb wohl bald eine Körperverletzung begehen werde, die dann ja aber durch Notwehr gerechtfertigt sei. Er wolle nur, dass der Richter schon Bescheid wisse, damit dann kein falscher Eindruck entstehe. Der Richter redete daraufhin auf den Mandanten ein und erklärte ihm, dass er die Polizei rufen oder weglaufen solle, wenn es Ärger gäbe, aber keinesfalls eine Körperverletzung begehen dürfe. Der Mandant widersprach vehemet: Es sei doch sein gutes Recht sich zu wehren und wer ihn angreife, der habe es auch verdient, eins auf die Mütze zu bekommen. Er sei doch nicht irgendwer. Und so weiter und so weiter. Ich habe den Mandanten dann quasi aus dem Saal getragen …
14. November 2009
Als Strafverteidiger ist man in ersten Linie den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Das heißt, man versucht, im Prozess das für ihn bestmögliche Ergebnis zu erreichen – und zwar unabhängig davon, ob man ihn für schuldig oder unschuldig hält. Der “Gegenpart” des Strafverteidigers im Gerichtssaal ist der Staatsanwalt. Anders als der Strafverteidiger ist dieser nach unserem Prozessrecht jedoch verpflichtet, objektiv vorzugehen, also nicht einseitig gegen den Angeklagten zu argumentieren. Dies ergibt sich (unter anderem) aus § 160 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Danach hat die Staatsanwaltschaft “nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln”. Soweit die Theorie. In der Praxis denken und handeln die meisten Staatsanwälte eher verurteilungsorientiert. Das heißt sie gehen – vorsichtig formuliert – in Zweifelsfällen eher davon aus, dass der Mandant schuldig ist. In den meisten Fällen, in denen ich für meine Mandanten Freisprüche erreichen konnte, hatten die Staatsanwälte in ihren Plädoyers Verurteilungen beantragt. Umso positiver überrascht es, wenn man im Gerichtssaal einmal auf einen wirklich objektiv denkenden und handelnden Staatsanwalt trifft:
Der Tatvorwurf lautete auf räuberischen Diebstahl. Die Mindeststrafe für dieses Delikt liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Mandantin hatte einige Tafeln Schokolade in ihre Handtasche gesteckt und war an den Kassen vorbeigelaufen ohne zu bezahlen. Draußen warteten ihre beiden Kinder, für die die Schokolade bestimmt war. Im Eingangsbereich tritt der Ladendetektiv auf sie zu, spricht sie an und greift nach ihrer Handtasche. Die Mandantin lässt diese nicht los, sondern versucht sich – mitsamt der Tasche – loszureißen. Letztendlich gelingt ihr dies nicht. Man ruft die Polizei, die Mandantin wird festgenommen. Das wäre ein räuberischer Diebstahl, falls die Mandantin (auch) in der Absicht gehandelt hätte, die eingesteckte Schokolade in dem Handgemenge dem Zugriff des Ladendetektivs zu entziehen, sich also “die Beute zu sichern”.
Beim Besprechungstermin in der Kanzlei schildert die Mandantin die Angelegenheit so, dass sie den Ladendetektiv nicht als solchen erkannt habe. Er habe keine Uniform getragen, kein Namensschild und außerdem habe er nach Bier gerochen. Sie habe ihn für einen “Penner” gehalten, der ihre Handtasche klauen wollte.
Ich weiß natürlich nicht, ob diese Schilderung der Mandantin der Wahrheit entspricht. Ich habe ihr mehrfach erklärt, dass das Gericht dieser Schilderung kaum folgen wird und ihr andere Verteidigungsansätze empfohlen. Sie blieb bei ihrer Sicht der Ereignisse. Ich habe mich also auf eine entsprechende Befragung des Ladendetektivs vorbereitet. Die Hauptverhandlung begann, die Mandantin erzählte ihre Geschichte und wurde ausführlich vom Richter befragt. Er ließ bei seiner Befragung durchblicken, dass er die Schilderung meiner Mandantin für wenig glaubhaft hielt. Die Befragung des Ladendetektivs ergab dann allerdings, dass er sich nach eigenen Angaben meistens durch entsprechende Kleidung “tarnt”. Außerdem räumte er ein, kein Namensschild getragen zu haben. Aber natürlich habe er sich gegenüber der Mandantin klar und deutlich als Ladendetektiv zu erkennen gegeben.
An sich ein klarer Fall eines “in dubio pro reo”, also der Anwendung des Grundsatzes “im Zweifel für den Angeklagten”: Die Version der Mandantin war nicht erwiesen, aber auch nicht widerlegt. Im Gegenteil: sie wurde durch einige Angaben des Ladendetektivs gestützt. Die Mandantin müsste vom Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls freigesprochen und lediglich wegen einfachen Diebstahls verurteilt werden. Und genau das beantragte der Staatsanwalt. Er wies darauf hin, dass er selbst der Geschichte der Mandantin zwar keinen Glauben schenke, er sie aber auch nicht für völlig unwahrscheinlich hält. Die Mandantin sei deshalb nur wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen. Mein Plädoyer fiel dann sehr kurz aus, ich konnte mich nämlich im Wesentlichen den Ausführungen des Staatsanwalts anschließen. Der Richter sprach die Mandantin vom Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls frei und verurteilte wegen einfachen Diebstahls zu einer geringen Geldstrafe. Manchmal sind die Staatsanwälte eben doch wie sie sein sollen: objektiv.
22. Mai 2009
Mein Mandant war wegen einer größeren Serie von Diebstählen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Ich hatte jedoch erreichen könne, dass er am Ende der Hauptverhandlung haftverschont und aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Das hatte für ihn nicht nur den Vorteil, dass er bis zum Haftantritt noch ein halbes Jahr in Freiheit verbringen konnte, sondern auch dass er als sog. “Selbststeller” in einer Haftanstalt des offenen Vollzuges geladen wurde. Dies wiederum bedeutet, dass er – wenn er eine Arbeit hat und sich ansonsten ordentlich führt - wenige Wochen nach Haftantritt bereits als “Freigänger” wieder in Freiheit seiner Arbeit nachgehen kann und nur die Nächte in Haft verbringen muss. Leider hatte er die Rechnung ohne die zuständigen Vollzusgbeamten der JVA Hakenfelde gemacht. Dort warf man nämlich einen recht flüchtigen Blick in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und entdeckte sechs (!) laufende Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten. Einen Tag später rief mich der Mandant aus der JVA Tegel, einer Einrichtung des geschlossenen Vollzuges an. Dorthin war er wegen der laufenden Ermittlungsverfahren verlegt worden. Der Mandant beteuerte, keinen “neuen Mist gebaut” zu haben. Da ich meinen Mandanten zwar meistens glaube, sich oft jedoch später herausstellt, dass ich dies besser nicht hätte tun sollen, beantragte ich Akteneinsicht und stellte relativ schnell fest, dass die Ermittlungsverfahren sich nicht gegen ihn, sondern gegen seinen gleichnamigen Cousin richteten. Am selben Tag ging ein Eilantrag an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin, mit dem ich die unverzüglich Rückverlegung des Mandanten in den offenen Vollzug der JVA Hakenfelde beantragte. Nachdem drei Wochen später (!) die Strafvollstreckungskammer immer noch nicht über meinen Antrag entschieden hatte, suchte ich den vorsitzenden Richter auf. Dieser erklärte mir, dass derzeit aufgrund der Überlastung der Kammer selbst Eilanträge mehr als sechs Wochen Bearbeitungsszeit hätten. Zudem sähe er bei meinem Antrag keine Eilbedürftigkeit – der Mandant würde ja in einigen Monaten in der JVA Tegel ohnehin durch die Einweisungsabteilung laufen und dann wahrscheinlich zurück in den offenen Vollzug überwiesen werden. Ich frage mich, ob der Richter auch dann kein Eilbedürfnis sehen würde, wenn er über einen Zeitraum von mehreren Monaten 23 Stunden am Tag Einschluss hätte (JVA Tegel) statt tagsüber außerhalb der Haftanstalt seiner Arbeit nachzugehen (JVA Hakenfelde).
3. Mai 2009
Ich schärfe meinen Mandanten – jedenfalls denjenigen, die öfter mit dem Gesetz in Konflikt geraten – immer ein, nicht mit der Polizei zu reden, bevor sie nicht mit ihrem Anwalt gesprochen haben. Einer meiner Mandanten hat diesen Rat letztens etwas zu wörtlich genommen. Er fuhr mit dem Auto durch Berlin und wurde plötzlich von einer Zivilstreife der Polizei überholt und an den Fahrbahnrand gewunken. Noch während er anhielt, wählte er mit seinem Handy die Nummer unserer Kanzlei. Als der Polizist an sein Auto herantrat, hielt ihm der Mandant bereits sein Mobiltelefon entgegen, an dessen anderem Ende sich mein verwunderter Kollege befand – ich war nämlich gerade bei Gericht. Er stellte sich also vor und fragte den Polizeibeamten (”Wat, nen Anwalt hat der ooch schon?”), was denn passiert sei. Dieser erklärte, dass es sich um eine Routinekontrolle handele, das Auto des Mandanten hätte nämlich ein rotes Kennzeichen, welches man überprüfen wolle. Da es dem Beamten doch recht merkwürdig vorkam, dass der Mandant sofort die Nummer eines Strafverteidigers anwählte, führte er eine gründliche Durchsuchung des Kofferraums durch und fand eine mittlere Menge Rauschgift. Den Anruf hätte der Mandant vielleicht doch besser noch etwas aufgeschoben …
3. April 2009
Ich hatte eine psychisch erkrankte Mandantin vertreten, der eine schwere Brandstiftung vorgeworfen worden war. Im Prozess ging es unter anderem darum, ob sie ihre Wohnung vorsätzlich angezündet hatte oder ob es sich um ein Versehen bzw. eine Fahrlässigkeit handelte. Letztendlich wurde sie wegen ihrer Erkrankung für schuldunfähig erklärt, freigesprochen und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Soweit so gut. Bei der Abrechnung des Verteidigerhonorars gegenüber der Landeskasse gab es dann allerdings Ärger: Die für die Kostenfestsetzung zuständige Beamtin fand, ich hätte zu viele Kopien aus der Ermittlungsakte gefertigt, sie könne deshalb nicht alle gefertigten Kopien anerkennen. Das hört man oft. In diesem Fall gab es aber eine besonders schöne Begründung. Zitat aus der Telefonnotiz unseres Sekretariats: “Frau … sagte mir, dass viele der gefertigten Kopien nicht notwendig seien. So würde es bei den Brandfotos ausreichen, wenn ein Bild kopiert wird und dann eine handschriftliche Notiz angefertigt wird, dass die anderen Bilder auch so ausgesehen haben”. Ich habe der Dame dann erklärt, dass es gerade in Brandstiftungssachen ganz entscheidend auf die Bilder des Brandortes ankommt. Diese mögen sich insoweit ähneln, als sie alle eine verbrannte Wohnung zeigen, davon abgesehen seien aber durchaus Unterschiede festzustellen, die für die Verteidigung der Mandantin entscheidend sein können. Sie hat letztendlich alle Kopien bezahlt. Aber einen Versuch war es ja wert.