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Drogenstrafrecht

3. März 2011

3. März 2011: Bewährungsstrafe in Prozess wegen bandenmäßiger Einfuhr von 17 Kilogramm Kokain

Im Prozess um das “Brandenburger Kokainschiff” wurde heute das Urteil verkündet. Der Mandant von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding wurde lediglich  zur einer Bewährungsstrafe (!) von zwei Jahren verurteilt, nachdem das Gericht am Beginn der Hauptverhandlung noch – für den Fall eines Geständnisses – eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angekündigt hatte. Ausführlich zu Prozessverlauf und Ergebnis hier.


25. November 2010

10. November 2010: Mandantsübernahme im Strafverfahren um das “Brandenburger Kokainschiff”

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding hat die Verteidigung eines der wegen der Einfuhr von 17 Kilogramm Kokain festgenommenen Brandenburger übernommen. Über die Ereignisse um das “Brandenburger Kokainschiff” wurde in den Medien umfangreich berichtet.


Gesetzentwurf zur Substitutionsbehandlung mit Diamorphin weiter umstritten

26. April 2009

Der Gesetzentwurf zur diarmorphingestützten Substitutionsbehandlung schwerstabhängiger Herionkonsumenten ist in der Koalition weiter heftig umstritten. Der im November 2007 vorgelegte Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 16/7249) sah vor, dass die Substitutionsbehandlung schwerstabhängiger Heroinkonsumenten mit Diamorphin (künstlich erzeugtem Heroin) ermöglicht wird. Zu diesem Zweck sollte Diamorphin als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft werden. Der Gesetzentwurf geht auf eine Langzeitstudie des Bundesgesundheitsministeriums zurück, in der in den Jahren 2001 bis 2006 schwestabhängige Heroinkosumenten einerseits mit Diamorphin, andererseits mit Methadon behandelt wurden. Man stellte fest, dass die mit Diamorphin substituierten Abhängigen deutliche bessere Ergebnisse hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes und des Rückganges ihres illegalen Drogenkonsums erzielten.

Eine Gruppe von 120 Unions-Angeordneten hat sich nun explizit gegen die gesetzliche Neureglung ausgesprochen (BT-Drs. 16/12238). Man argumentiert damit, dass die Vorteile der Diamorphinbehandlung gegenüber der herkömmlichen Substitution mit Methadon nicht erwiesen seien und dass insofern zunächst das Modellprojekt des Bundesgesundheitsministeriums fortgeführt werden sollte. Zudem befürchtet man hohe Behandlungskosten.

In der Expertenanhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages am 24. April 2009 wurden die gegensätzlichen Ansichten erneut deutlich. Der Gesetzentwurf steht nun demnächst zur zweiten Lesung im Bundestag an.


Herabsetzung der “nicht geringen Menge” bei Crystal Speed

16. Dezember 2008

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 3. Dezember 2008 (2 StR 86/08) eine deutlich strengere Sanktionierung von Betäubungsmittelstraftaten im Zusammenhang mit der Partydroge “Crystal Speed” (alternative Szenebezeichnungen: “Shabu”, “Ice”, Meth” oder “Crank”) beschlossen. Während der Grenzwert für die “nicht geringe Menge” von Crystal Speed bislang bei 30 Gramm Metamfetamin-Base bzw. 35 Gramm Metamfetaminhydrochlorid lag, hat das Gericht den Grenzwert von Crystal Speed nun auf 5 Gramm Metamfetamin-Base bzw. 6,223 Metamfetaminhydrochlorid abgesenkt. Nach Ansicht des Gerichts könne man nur so dem Gefährdungspotential des Rauschgifts Chrystal Speed im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln gerecht werden.

Die Entscheidung des Gerichts hat erhebliche praktische Bedeutung: Wer mit Chrystal Speed in einer Menge von 5 bis 30 Gramm Metamfetamin-Base erwischt wird, konnte bislang damit rechnen, noch mit einer Geldstrafe davonzukommen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nun schon der Besitz einer solchen Menge Chrystal Speed ein Verbrechen dar, welches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen ist.

zur Entscheidung im Volltext auf der Seite des Bundesgerichtshofs


OLG Thüringen: Pflichtverteidiger auch im Zurückstellungsverfahren

3. November 2008

Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 1. Oktober 2008 (1 Ws 431/08) darauf hingewiesen, dass auch im Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG (”Therapie statt Strafe”) das Recht auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers bestehen kann. Nach Ansicht des Gerichts konnte sich der seit vielen Jahren suchtmittelabhängige Verurteilte  ”in dem sachlich und rechtlich nicht einfachen Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG” nicht ausreichend selbst verteidigen, weshalb ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen war.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat hier eine sehr begrüßenswerte Entscheidung getroffen. Gerade betäubungsmittelabhängige Täter werden nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens von ihren Verteidigern oft “allein gelassen”, da kein Geld für eine weitere Vertretung im Vollstreckungsverfahren vorhanden ist und nur wenige Anwälte in einem solchen Fall “kostenlos” weitervertreten. Mit der Argumentation des Thüringer OLG sollten die Chancen auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Zurückstellungverfahren in Zukunft steigen.