3. Dezember 2008
Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 6. November 2008 (2 Ws 552/08) erneut darauf hingewiesen, dass gegenüber Jugendlichen Untersuchungshaft nur unter strengen Voraussetzungen verhängt werden darf. Das Gericht verwies dabei vor allem auf § 72 JGG, wonach unter Inbezugnahme von Alter und Persönlichkeit des jugendlichen Beschuldigten die besonderen Belastungen des Vollzugs von Untersuchungshaft für Jugendliche zu berücksichtigen sind. Außerdem müsse vorrangig vor dem Vollzug der Untersuchungshaft eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung geprüft werden.
Das OLG Köln fordert in seiner Entscheidung das Bundesland Nordrhein-Westfalen explizit auf, Jugendhilfeeinrichtungen zu schaffen, in die Jugendliche zur Vermeidung der Verhängung von Untersuchungshaft eingewiesen werden können. In Berlin stehen zwei solcher Einrichtungen zur Verfügung: Die Einrichtung “Aktion 70″ in der Obentrautstraße 68 und die Einrichtung des Sozialpädagogischen Jugendzentrums in der Südostallee 134.
24. September 2008
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 24. April 2008 (2 Ss 164/08) klargestellt, dass nach § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 StPO ein jugendlicher Angeklagter bereits dann das Recht auf einen Pflichtverteidiger hat, wenn an der angeklagten Straftat mehrere Täter beteiligt waren und in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen zu hören sind. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Jugendlicher “nicht ausreichend fähig sich selbst zu verteidigen”, weshalb ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei. Dies gelte um so mehr, wenn – wie hier – der Geschädigte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.
21. Mai 2008
In einer Entscheidung vom 17. September 2007 hatte sich das OLG Hamm mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Jugendlichen auch dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn die Straferwartung unter einem Jahr Jugendstrafe liegt. Das Gericht stellte fest, dass angesichts des gesetzlichen Mindestmaßes der Jugendstrafe von sechs Monaten einiges dafür spricht, in allen Fällen einen Pflichtverteidiger zu bestellen, in denen die Verhängung einer Jugendstrafe im Raum steht – egal welcher Höhe. Ein Fall der Pflichtverteidigung läge aber jedenfalls dann vor, wenn neben der drohenden Jugendstrafe weitere Umstände, wie z.B. ein drohender Bewährungswiderruf, fehlende Gerichtserfahrungen des Jugendliche die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebieten.