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Pflichtverteidigung

Gesetzesänderung zum 1. Januar 2010: sofortige Pflichtverteidigerbestellung bei Vollstreckung von Untersuchungshaft

26. Oktober 2009

Zum 1. Januar 2010 tritt eine wichtige gesetztliche Neuregelung in Kraft: Während bislang erst nach drei Monaten Untersuchungshaft ein Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers bestand, ist nach der gesetzlichen Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nunmehr ein Pflichtverteidiger bereits dann zu bestellen, “wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird”. Das bedeutet, dass ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft das Recht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht.

Nimmt man den Gesetzestext genau, so müsste der Ermittlungsrichter bereits bei Erlass des Haftbefehls einen Pflichtverteidiger beiordnen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Gerade haftunerfahrene Beschuldigte hätten so keine Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger ihres Vertrauens zu benennen. Ratsam ist daher, den Ermittlungsrichter im Vorführtermin zu bitten, zunächst von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abzusehen. In den ersten Tagen der Untersuchungshaft kann dann Kontakt mit als Pflichtverteidiger in Frage kommenden Rechtsanwälten aufgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass letztendlich tatsächlich ein Verteidiger des Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.


LG Mainz: Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren

26. Mai 2009

Das Landgericht Mainz hat in einer Entscheidung vom 6. April 2009 festgestellt, dass auch bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn als mittelbare Folge der Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen die Abstandsvorschriften) der Verlust der Fahrerlaubnis droht und damit schwere berufliche Konsequenzen zu befürchten sind.


OLG Nürnberg: Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Auslieferungsverfahren

23. Mai 2009

In einer Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (Az.: 2 Ws 445/08) hat das OLG Nürnberg entschieden, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO zur Verpflichtung der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren analog anzuwenden ist. Dies gelte auch dann, wenn es in einem Verfahren nach § 456a StPO darum geht, ob wegen Auslieferung oder Landesverweisung des Verurteilten von der Vollstreckung des Reststrafe abgesehen werden soll. Ein Fall der Pflichtverteidigung läge dabei bei “besonderer Schwere des Vollstreckungsfalles” oder “besonderer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage” vor.

zum Volltext der Entscheidung (externer Link).


OLG Thüringen: Pflichtverteidiger auch im Zurückstellungsverfahren

3. November 2008

Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 1. Oktober 2008 (1 Ws 431/08) darauf hingewiesen, dass auch im Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG (”Therapie statt Strafe”) das Recht auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers bestehen kann. Nach Ansicht des Gerichts konnte sich der seit vielen Jahren suchtmittelabhängige Verurteilte  ”in dem sachlich und rechtlich nicht einfachen Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtMG” nicht ausreichend selbst verteidigen, weshalb ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen war.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat hier eine sehr begrüßenswerte Entscheidung getroffen. Gerade betäubungsmittelabhängige Täter werden nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens von ihren Verteidigern oft “allein gelassen”, da kein Geld für eine weitere Vertretung im Vollstreckungsverfahren vorhanden ist und nur wenige Anwälte in einem solchen Fall “kostenlos” weitervertreten. Mit der Argumentation des Thüringer OLG sollten die Chancen auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Zurückstellungverfahren in Zukunft steigen.


OLG Hamm: Anspruch eines Jugendlichen auf Pflichtverteidiger

24. September 2008

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 24. April 2008 (2 Ss 164/08) klargestellt, dass nach § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 StPO  ein jugendlicher Angeklagter bereits dann das Recht auf einen Pflichtverteidiger hat, wenn an der angeklagten Straftat mehrere Täter beteiligt waren und in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen zu hören sind. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Jugendlicher “nicht ausreichend fähig sich selbst zu verteidigen”, weshalb ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei. Dies gelte um so mehr, wenn – wie hier – der Geschädigte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.


OLG Hamm: Pflichtverteidiger auch bei drohender Jugendstrafe von weniger als einem Jahr

21. Mai 2008

In einer Entscheidung vom 17. September 2007 hatte sich das OLG Hamm mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Jugendlichen auch dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn die Straferwartung unter einem Jahr Jugendstrafe liegt. Das Gericht stellte fest, dass angesichts des gesetzlichen Mindestmaßes der Jugendstrafe von sechs Monaten einiges dafür spricht, in allen Fällen einen Pflichtverteidiger zu bestellen, in denen die Verhängung einer Jugendstrafe im Raum steht – egal welcher Höhe. Ein Fall der Pflichtverteidigung läge aber jedenfalls dann vor, wenn neben der drohenden Jugendstrafe weitere Umstände, wie z.B. ein drohender Bewährungswiderruf, fehlende Gerichtserfahrungen des Jugendliche die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebieten.