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Strafverteidigung bei Stalking

OLG Rostock: Keine Strafbarkeit wegen Stalking mangels schwerwiegender Beeiträchtigung der Lebensgestaltung

25. Oktober 2009

Das OLG Rostock hob mit Beschluss vom 27. Mai 2009 (1 Ss 96/09 I 40/09) ein Urteil des Amtsgerichts Greifswald auf, durch das eine Studentin wegen Stalking ihres Professors zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Dabei wies das OLG Rostock darauf hin, dass eine Strafbarkeit nach dem Stalkingparagraphen § 238 StGB nur dann bejaht werden kann, wenn es tatsächlich zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers gekommen ist. Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sei dabei eng auszulegen, da nicht jedes belästigende Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern nur solches, das zu “unzumutbaren, über das normale Maß hinausgehenden Veränderungen in den Lebensverhältnissen” der betroffenen Person führt. Die betroffenen Personen haben ”normale Belästigungen” in einem gewissen Rahmen hinzunehmen, da ihnen  zivilrechtliche Mittel zur Abwehr derartiger Angriffe zur Verfügung stehen. Von der betroffenen Person lediglich subjektiv als solche empfundene Nachteile erfüllen, selbst wenn damit gravierende psychische Folgen verbunden sind, den Tatbestand des Stalkings nicht, solange dadurch nicht deren Lebensgestaltung objektivierbar beeinträchtigt wird.


LG Heidelberg: Natürliche Handlungseinheit beim Stalking

25. Oktober 2008

Das Landgericht Heidelberg hat in einem Urteil vom 6. Mai 2008 (2 KLs 22 Js 6935/07) zu einer rechtlichen Streitfrage Stellung genommen, die für die Bemessung der strafrechtlichen Sanktionen für Stalkinghandlungen große Bedeutung hat. Unterschiedlich beurteilt wird nämlich bislang, ob mehrere Stalkinghandlungen stets auch einzelne – seperat zu bestrafende – Stalking-Straftaten darstellen oder ob mehrere Stalkinghandlungen zu nur einem strafrechtlich relevanten Verstoß zusammengezogen werden können.

Hierzu hat das Landgericht Heidelberg nun eindeutig Stellung bezogen und sich der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung angeschlossen: Diejenigen Stalkinghandlungen, die erst in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der betroffenen Person führen, bilden in strafrechtlicher Hinsicht eine sog. “natürliche Handlungseinheit”. Das bedeutet, dass der Täter nur wegen einer Straftat nach § 238 StGB bestraft werden darf und nicht etwa wegen mehrerer Verstöße gegen diese Vorschrift.