26. Oktober 2009
Zum 1. Januar 2010 tritt eine wichtige gesetztliche Neuregelung in Kraft: Während bislang erst nach drei Monaten Untersuchungshaft ein Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers bestand, ist nach der gesetzlichen Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nunmehr ein Pflichtverteidiger bereits dann zu bestellen, “wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird”. Das bedeutet, dass ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft das Recht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht.
Nimmt man den Gesetzestext genau, so müsste der Ermittlungsrichter bereits bei Erlass des Haftbefehls einen Pflichtverteidiger beiordnen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Gerade haftunerfahrene Beschuldigte hätten so keine Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger ihres Vertrauens zu benennen. Ratsam ist daher, den Ermittlungsrichter im Vorführtermin zu bitten, zunächst von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abzusehen. In den ersten Tagen der Untersuchungshaft kann dann Kontakt mit als Pflichtverteidiger in Frage kommenden Rechtsanwälten aufgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass letztendlich tatsächlich ein Verteidiger des Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
3. Dezember 2008
Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 6. November 2008 (2 Ws 552/08) erneut darauf hingewiesen, dass gegenüber Jugendlichen Untersuchungshaft nur unter strengen Voraussetzungen verhängt werden darf. Das Gericht verwies dabei vor allem auf § 72 JGG, wonach unter Inbezugnahme von Alter und Persönlichkeit des jugendlichen Beschuldigten die besonderen Belastungen des Vollzugs von Untersuchungshaft für Jugendliche zu berücksichtigen sind. Außerdem müsse vorrangig vor dem Vollzug der Untersuchungshaft eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung geprüft werden.
Das OLG Köln fordert in seiner Entscheidung das Bundesland Nordrhein-Westfalen explizit auf, Jugendhilfeeinrichtungen zu schaffen, in die Jugendliche zur Vermeidung der Verhängung von Untersuchungshaft eingewiesen werden können. In Berlin stehen zwei solcher Einrichtungen zur Verfügung: Die Einrichtung “Aktion 70″ in der Obentrautstraße 68 und die Einrichtung des Sozialpädagogischen Jugendzentrums in der Südostallee 134.
3. August 2008
Das OLG Naumburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Angeklagte sich nach der Anklageerhebung über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten in Untersuchungshaft befand, bevor das Gericht mit der Hauptverhandlung begann. In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2008 (OLG Naumburg – 1 Ws 420/08) stellte das Gericht zutreffend fest, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot vorliegt, wenn die Hauptverhandlung mehr als fünf Monate nach der Eröffnung des Hauptverfahrens anberaumt wird.
Der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte haben in den letzten Jahren konsequent die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen umgesetzt. Das oben angeführte Urteil des OLG Naumburg setzt diese Rechtsprechung konsequent fort. Ein engagierter Verteidiger wird deshalb zugunsten eines in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten alle Rechtsmittel (Haftprüfung, Haftbeschwerde etc.) ausschöpfen, um bei vermeidbaren Verfahrensverzögerungen eine Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft durchzusetzen.