Mein Mandant war wegen Unterschlagung eines Diensthundes angeklagt. Den hatte er von seinem Arbeitgeber (einer Sicherheitsfirma) bekommen. Irgendwann kündigte der Arbeitgeber meinem Mandanten betriebsbedingt. Nach der Kündigung schuldete der Arbeitgeber meinem Mandanten noch zwei Monatsgehälter. Da er sich weigerte zu zahlen, gab mein Mandant den Diensthund – den er im übrigen inzwischen lieb gewonnen hatte – nicht heraus, sondern machte ein sog. “Zurückbehaltungsrecht” geltend. Der Arbeitgeber zeigte ihn wegen Unterschlagung an.
An sich ein lustiger Fall, rechtlich aber auch nicht ganz uninteressant. Eine Unterschlagung setzt voraus, dass der Mandanten sich den Hund “zugeeignet” hat, also nach außen in irgendeiner Art und Weise deutlich gemacht hat, dass er den Hund nunmehr als sein Eigentum betrachtet. Der Bundesgerichtshof hat zwei fast identische Fälle entschieden und dabei geurteilt, dass das bloße Zurückhalten einer Sache keine Zueignung und damit auch keine Unterschlagung sei.
Dies teilte ich der Amtsrichterin zu Beginn der Hauptverhandlung mit, als sie zu mir sagt, dass aus ihrer Sicht eine Unterschlagung vorliegt. Sie kannte die Urteile des Bundesgerichtshofs nicht. Ich bot ihr an, ihr meine Urteilsausdrucke zu übergeben, damit sie sich diese durchlesen kann. Sie lehnt ab. Was der BGH sagt, interessiere sie nicht, man verhandele hier schließlich beim Amtsgericht. Ich protestierte und verlangte, ins Protokoll aufzunehmen, dass ich auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung hingewiesen habe. Sie stellte daraufhin das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO (im Hinblick auf eine andere rechtskräftige Verurteilung meines Mandanten) ein.
Solches Verhalten von Richtern schockiert mich immer wieder. Hier wäre ohne weiteres freizusprechen gewesen. Ich habe kein Problem mit Richtern, die gegen höchstrichterliche Rechtsprechung urteilen und dies entsprechend begründen. Aber Richter, die sich schlicht weigern, sich mit der entprechenden Rechtsprechung auseinanderzusetzen, sollten sich überlegen, ob sie noch die richtige Einstellung zu ihren Beruf haben.